Was kann ich tun, wenn Bäume oder Sträucher des Nachbarn auf mein Grundstück hinüberragen?
Ragen Äste oder Wurzeln vom Nachbargrundstück auf Ihr Grundstück, dürfen Sie diese nicht ohne Weiteres zurückschneiden. Nach Art. 687 ZGB ist ein Kappen grundsätzlich erst zulässig, wenn der Überhang Ihr Eigentum schädigt, Sie den Nachbarn zur Beseitigung aufgefordert haben und er nicht innert angemessener Frist reagiert. Üblicher Laubfall oder eine blosse Beeinträchtigung reichen in der Regel nicht aus. Im Kanton Bern sind zudem die gesetzlichen Grenzabstände für Bäume, Hecken und Sträucher zu beachten, die je nach Pflanzenart und Höhe unterschiedlich sind. Bei älteren Pflanzungen kann auch die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs relevant sein. Zusätzlich können kommunale Vorschriften zum Baumschutz gelten. Vor einem starken Rückschnitt oder einer Fällung empfiehlt es sich daher, die konkrete Situation zu prüfen und zuerst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen.